Mit seinem LGBTQ-Urteil ermächtigt sich der Europäische Gerichtshof zur Werteaufsicht über die Mitgliedstaaten – mit demokratiepolitisch gefährlichen Konsequenzen.
Mit seinem LGBTQ-Urteil ermächtigt sich der Europäische Gerichtshof zur Werteaufsicht über die Mitgliedstaaten – mit demokratiepolitisch gefährlichen Konsequenzen.
Am 21. April 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das im Juni 2021 vom ungarischen Parlament beschlossene Kinderschutzgesetz wegen seines LGBTQ-Personen evident diskriminierenden und stigmatisierenden Inhalts für unionsrechtswidrig erklärt. Das allein ist jedoch nicht der Grund dafür, dass künftige Lehrbücher über das EU-Recht den Fall als integrationsgeschichtlichen Wendepunkt behandeln werden. Der EuGH hätte es in seinem Urteil in der Rechtssache C-769/22 (Kommission/Ungarn) nämlich bei dem Nachweis ungarischer Verstöße gegen die Dienstleistungsfreiheit, gegen mehrere Richtlinien und Verordnungen sowie gegen durch die Grundrechtecharta garantierte Rechte belassen können, ohne dass dies etwas an den Rechtsfolgen für Ungarn geändert hätte. Der Grund für die Aufnahme in die Annalen der Integrationsgeschichte ist ein anderer: Der EuGH legt eine neue Deutung der in Artikel 2 des EU-Vertrags (EUV) aufgelisteten Unionswerte vor und weitet damit seinen eigenen Zuständigkeitsbereich aus.
Die Union, so steht es in Artikel 2 EUV, gründet sich auf eine Reihe von Werten, darunter die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit. Bis vor zehn Jahren wurde diese Aufzählung als Teil einer programmatischen Selbstbeschreibung verstanden. Artikel 7 EUV verlieh der europäischen Politik eine Wächterfunktion über die Unionswerte: Der Rat durfte einzelne Mitgliedstaaten bei anhaltenden, schwerwiegenden Werteverstößen sanktionieren. Aus diesem Verfahren wurde der Gerichtshof bewusst herausgehalten. Niemand kam auf die Idee, bei den Unionswerten handle es sich um unionsrechtliche Bindungen der Mitgliedstaaten, die sich durch EuGH-Urteile durchsetzen lassen.
Ohne zwischenzeitliche Vertragsänderung stellt sich die Lage inzwischen völlig anders dar. Der Wandel vollzog sich schrittweise. Im Jahr 2018 erklärte der Gerichtshof den EU-Wert der Rechtsstaatlichkeit in einem portugiesischen Fall zu einer durchsetzbaren Norm (C-64/16, ASJP). Artikel 19 EUV, der den Mitgliedstaaten einen wirksamen Rechtsschutz im Anwendungsbereich des Unionsrechts abverlangt, konkretisiert demnach Artikel 2 EUV. Diese Konstruktion brachte der EuGH nachfolgend bei seinen Interventionen zur Behebung der polnischen Rechtsstaatskrise in zahlreichen Urteilen zur Anwendung. Ebenso interpretierte der EuGH auch Artikel 10 EUV, der die repräsentative Demokratie als Arbeitsweise der Union definiert, im Lichte der Unionswerte (C-502/19, ). Im Ergebnis hat der Gerichtshof seinen Einflussbereich so auf Materien wie die mitgliedstaatlichen Justizordnungen ausgeweitet, die ihm bis dahin verschlossen geblieben waren. Stets war jedoch die Verbindung zu einer konkretisierenden, den Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnenden Norm notwendig, um einen Unionswert justiziabel zu machen.



